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Aufsichtsbehörde

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn

Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (InstitutsVergV):

Da wir in unserer Genossenschaft eine Spareinrichtung betreiben, unterliegen wir unter anderem der Bankenaufsicht. Auch für unsere Spareinrichtung gelten Regelungs-, Informations-, Dokumentations- und Offenlegungspflichten, wie sie sich aus der Instituts-Vergütungsverordnung ergeben.

Nach den Bestimmungen der Instituts-Vergütungsverordnung sind lediglich die Vorstandsmitglieder vom Regelungsgehalt der Offenlegungspflichten nach § 7 InstitutsVergV betroffen. Die Schutzvorschrift zur Wahrung des Wesentlichkeits- und Vertraulichkeitsgrundsatzes gemäß § 7 Abs. 1, Satz 1 InstitutsVergV wird in Anspruch genommen.

Über die Ausgestaltung der Vergütungssysteme wurde der Aufsichtsrat der Genossenschaft mit Schreiben vom 03. Dezember 2014 informiert.